§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienst-leistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) bestimmt, dass die Aufsicht durch die Bundesanstalt
lediglich im öffentlichen Interesse sein soll. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte im Bereich der Kapitalmarktaufsicht eine Staatshaftung ausgeschlossen sein. [...]