June 2020
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Publicandum wegen Bestrafung der Torf-Diebstähle : [Sign. Berlin, den 26. März 1792]
Preußen, König, Friedrich Wilhelm *1744-1797*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [G. J. Decker], [1792]
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Auszug aus dem Reglement, nach welchem in den Königl. Staaten mit Ausschluß des souverainen Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz, bey Ergänzung der Regimenter mit Einländern, in Friedenszeiten verfahren werden soll. d.d. Berlin, den 12. Februar 1792 : Berlin, den 6. März 1792
Möllendorff, ... v.. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [G. J. Decker], [1792]
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Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ... In dem Circular-Rescript vom 1. August 1783 .... ist bereits vorgeschrieben, daß in Nachsteuer- und Abschoß-Sachen unmittelberer Städte von den Landes-Kollegiis bei Unserm Cabinets-Ministerio .... angefragt werden soll ... so setzen Wir hiedurch fest, daß in allen Nachsteuer- und Abschoß-Sachen ... folgender Gang berücksichtigt werden soll ... : [Gegeben Berlin, 25. Februar 1792]
Preußen, König, Friedrich Wilhelm *1744-1797*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [G. J. Decker], [1792]
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Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ... Da wegen der Insertions-Gebühren in den Intelligenz-Comtoirs in den verschiedenen Provinzen mit dem General-Post-Amt die Abrede getroffen worden, daß in den hiesigen Intelligenzzettuln 1 1/2 Gr. für die Zeile, bezahlt ... werden sollen, dem Publico aber daran gelegen ist, hiervon informirt zu seyn ... so wird euch solches ... bekannt gemacht : [Gegeben Berlin, den 13. Februar 1792]
Carmer, ... v.. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [G. J. Decker], [1792]
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Seiner Königl. Majestät von Preussen [et]c. [et]c. Unsers allergnädigsten Herrn Churmärkische Krieges- und Domainen-Cammer ist derjenige Eifer, welchen ein und anderer Forst-Bedienter seit einigen Jahren auf die Verbesserung des ihm allergnädigst anvertrauten Reviers verwandt, keineswegs unbemerkt geblieben ... Hierunter gehöret unter andern zur Conservation und Verbesserung der Wildbahne ... : Berlin, den 20ten Julii 1781.
Kurmark / Provinzial-Akzise- und Zoll-Direktion. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1781]
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Circulare. Im Gefolge der General [et]c. Administrations-Ordre vom 21. m. pr. betreffend die Erlaubniß, Nordischen Hering gegen Erlegung des neuen Impost, à 1 Rthlr. pro Tonne, auf ein Jahr in die Churmark einführen zu dürfen ... daß unter dem Nahmen der Nordischen Heringe, welche, gegen Erlegung des neuen Impost à 1 Rthlr. pro Tonne, einzubringen erlaubt sind, sich keine Dänische Heringe einschleichen ... : Berlin, den 14. Julii 1781.
Kurmark / Provinzial-Akzise- und Zoll-Direktion. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1781]
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Ohnerachtet bereits durch das Edict vom 20sten April 1724 verordnet ist, das reisende Personen auf dem platten Lande nirgend als in den Krügen aufgenommen und beherberget werden sollen, damit die Krüger auf die, sich bey ihnen einfindende verdächtige Leute ein wachsammes Auge halten können, und das lüderliche Gesindel nicht unentdeckt bleibe: So haben Se. Königl. Majestät von Preußen, unser allergnädigster Herr, dennoch mißfälligst wahrgenommen, daß diesen heilsamen Verordnungen zuwider die Bewohner des platten Landes sich unterfangen, Vagabonden, Bettler, und lüderliches Gesindel aufzunehmen ... : Berlin, den 30sten Junii 1781.
Kurmark / Krieges- und Domainen-Cammer. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1781]
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Ohnerachtet bereits durch das Edict vom 20sten April 1724. verordnet ist, daß reisende Personen auf dem platten Lande nirgend als in den Krügen aufgenommen und beherberget werden sollen, damit die Krüger auf die, sich bey ihnen einfindende verdächtige Leute ein wachsammes Auge halten können, und das lüderliche Gesindel nicht unentdeckt bleibe: So haben Se. Königl. Majestät von Preußen, unser allergnädigster Herr, dennoch mißfälligst wahrgenommen, daß diesen heilsamen Verordnungen zuwider die Bewohner des platten Landes sich unterfangen, Vagabonden, Bettler, und lüderliches Gesindel aufzunehmen ... : Berlin, den 30sten Junii 1781.
Kurmark / Krieges- und Domainen-Cammer. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1781]
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Von Gottes Gnaden Friderich, König von Preussen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor. In Gefolge des an Unser Kammergericht ergangenen Rescripts vom 30sten May c. befehlen Wir Euch: 1) Daß wenn in dem vierten Theil des ersten Buchs des Corporis Juris Fridericiani, welcher die eigentlichen auf die Prozeß-Ordnung sich unmittelbar beziehenden Gesetze enthält, Verordnungen vorkommen ... : Gegeben Berlin, den 15ten Junii 1781.
Preußen, König, Friedrich *1712-1786*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1781]
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Von Gottes Gnaden Friderich, König von Preussen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor, Würdiger, Hochgelahrter, Lieber Getreuer! Wir haben allerhöchst Selbst, auf allerunterthänigstes Ansuchen der Gemeinde zu Perwemitz, derselben zum Aufbau der abgebrannten Pfarr-Gebäude eine Kirchen-Collecte zu bewilligen geruhet, und befehlen Wir euch gnädigst, wenn die vorhin ausgeschriebenen eingesammlet sind, auch diese Collecte ordnungsmäßig abzukündigen ... : Berlin den 31. May 1781.
Preußen, König, Friedrich *1712-1786*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1781]