May 2020
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Circulaire. Da Se. Königl. Majestät per Cabinets-Ordre vom 20ten m. p. den Eingang der fremden seidenen Schnupftücher in Höchst-Dero Staaten schlechterdings zu verbieten geruhet haben, so wird solches nicht allein sämtlichen Accise- Zoll- und Brigade-Officianten zu ihrer Nachricht und Achtung hierdurch bekannt gemacht, und aufs schärfste injungieret, der Einbringung obgedachter fremden seidenen Schnupftücher möglichst zu steuern, sondern auch denen Accise-Aemtern anbefohlen, alle bey den Kaufleuten noch vorräthige expreß nochmals zu siegeln, damit unter dem Vorwand von alten Vorräthen, sie nicht neue unter der Hand einführen können : Berlin den 6ten Novembr. 1780.
Kurmark / Provinzial-Akzise- und Zoll-Direktion. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Circulaire. Da Se. Königl. Majestät mittelst Cabinets-Ordre vom 2ten dieses zu wissen verlangen, wie viel Gaze de Bologne oder Milch-Flohr nach denen Accise-Registern aus fremden Landen zur innern Consumtion während den letztern Sechs Jahren eingegangen ist: so wird sämmtlichen Accise-Aemtern der Churmark hierdurch aufgegeben: eine dergleichen genaue und zuverläßige Designation anzufertigen, und solche längstens binnen 14 Tagen anhero einzureichen : Berlin, den 30. October 1780.
Kurmark / Provinzial-Akzise- und Zoll-Direktion. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Circulaire. Ad rescriptum E. Königl. General-Accise- und Zoll-Administration vom 25. m. c. wird sämmtlichen Accise-Aemtern der Churmarck hierdurch aufgegeben, längstens binnen 14 Tagen nach umstehenden Schemate eine richtige Nachweisung von aller in Anno 1779/80. zur Consumtion eingegangenen Butter anhero einzuschicken, wobey dem Accise-Amt zur Nachricht dienet, daß es hiebey lediglich auf die zur Consumtion der Stadt gekommenen Butter ankommt ... : Berlin, den 30. October 1780.
Kurmark / Provinzial-Akzise- und Zoll-Direktion. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Es ist das mit einem gedruckten Exemplar anliegende Edict vom 22ten Junii 1726. wider das Feuer-Anmachen in den Heiden, weil seit einiger Zeit öfters Brände in den Forsten entstanden, von neuem abgedruckt, und den Land- und Steuer-Räthen die nöthige Anzahl Exemplarien heute mit dem Befehl zugefertigt, nach der am Ende des Edicts befindlichen Vorschrift, dasselbe überall von neuem zur Publication und zum Anschlagen an den mit beschriebenen Oertern in ihren Creisen und Inspectionen zu bringen, auch darauf zu invigiliren, daß die Seitens des Ober-Consistorii den Predigern von neuen aufgegebene Publication desselben richtig geschehe, und sollen die die Land- und Steuer-Räthe nebst den Magisträten mit darauf genau halten, wenn sie sich nicht selbst responsable machen wollen ... : Berlin, den 30. Octobr. 1780.
Kurmark / Krieges- und Domainen-Cammer. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Es ist das mit einem gedruckten Exemplar anliegende Edict vom 22ten Junii 1726. wider das Feuer-Anmachen in den Heiden, weil seit einiger Zeit öfters Brände in den Forsten entstanden, von neuem abgedruckt, und den Land- und Steuer-Räthen die nöthige Anzahl Exemplarien heute mit dem Befehl zugefertigt, nach der am Ende des Edicts befindlichen Vorschrift, dasselbe überall von neuem zur Publication und zum Anschlagen an den mit beschriebenen Oertern in ihren Creisen und Inspectionen zu bringen, auch darauf zu invigiliren, daß die Seitens des Ober-Consistorii den Predigern von neuen aufgegebene Publication desselben richtig geschehe, und sollen die die Land- und Steuer-Räthe nebst den Magisträten mit darauf genau halten, wenn sie sich nicht selbst responsable machen wollen ... : Berlin, den 30. Octobr. 1780.
Kurmark / Krieges- und Domainen-Cammer. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Von Gottes Gnaden Friderich, König von Preussen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor! Da sich so viele Feuersbrünste seit einiger Zeit, besonders auch in den Heiden, ereignen, und Wir daraus mißfällig wahrnehmen müssen, daß Unsern wiederhoten Verordnungen, wegen Verhütung der Feuersgefahr in den Forsten, keinesweges gebührend nachgelebet werde, dadurch aber Land und Leute unglücklich gemacht werden können; So befehlen Wir euch hierdurch in Gnaden, das Edict vom 22ten Junii 1726. wider das Feuer-Anmachen und Verwahrlosen desselben [et]c. [et]c. in den Heiden, wovon Stück gedruckte Exemplaria hier beykommen ... : Gegeben Berlin den 30ten Octobr. 1780.
Preußen, König, Friedrich *1712-1786*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Circulaire. Ohnerachtet die Königl. General-Accise- und Zoll-Administration schon öfters und zuletzt noch unterm 4ten März d. J. verordnet hat, daß die Accise- und Zoll-Bedienten genau darauf halten mögten, damit gar keine fremde Spiegel, welche überall durch die Cabinets-Ordre vom 4ten Januar 1774 für den innern Debit verboten sind, in das Land eingeführet werden, und dieselbe dahero erwartet hat, daß auch die genaue Befolgung dieser Verordnung allen Beschwerden der Spiegel-Manufactur zu Neustadt an der Dosse abgeholfen werden würde ... : Berlin, den 25ten October 1780.
Preußen / Königlich Preußische General-Accise- und Zoll-Administration. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Oohnerachtet den Beamten oft angedeutet worden, und sich schon von selbst verstehet, ihre Holzforderungen jährlich in Zeiten vor dem Eintritt des Wadels einzureichen ... : Berlin, den 24sten October 1780.
Kurmark / Krieges- und Domainen-Cammer. - Online-Ausgabe. - [S.l.], [1780]
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Von Gottes Gnaden Friderich, König von Preussen, [et]c. [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor. Würdiger, Wohlgebohrner, Veste und Hochgelahrte Räthe, Liebe Getreue! Da unter den, wegen unbefugter Schriftstellerey, Aufwieglung der Unterthanen und dabey verübten groben Plackereyen, nach Unserer Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 8. August c. zur Untersuchung und Strafe gezogenen Personen sich öfters Leute befinden, welche nach ausgestandener Strafzeit, weil sie aus Unwissenheit oder Faulheit sich auf andere erlaubte Art in der Welt nicht fort zu bringen wissen, zu diesem verbothenen Metier abermals greifen, und solchergestalt die Absicht der Strafen in Ansehung ihrer vereiteln; so haben wir unterm 14. hujus Allerhöchst Selbst festzusetzen geruhet ... : Gegeben Berlin, den 23sten October 1780. Auf Sr. Königl. Majestät allergnädigsten Special-Befehl
Preußen, König, Friedrich *1712-1786*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Decker], [1780]
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Von Gottes Gnaden Friederich König von Preußen [et]c. [et]c. Unsern gnädigen Gruß zuvor. Da durch das aus Unserm Hoflager an das Kammer-Gericht unterm 12. hujus ergangene allergnädigste Rescript festgesetzet worden: daß künftig, so oft die Edictal-Citation eines Verschollenen ad effectum declarationis pro mortuo nachgesuchet wird, einem fiscalischen Bedienten solches mit dem Auftrage, jura fisci dabey zu beobachten, bekannt gemacht werden soll ... : Gegeben Berlin, den 20. October 1780.
Preußen, König, Friedrich *1712-1786*. - Online-Ausgabe. - [Berlin] : [Verlag nicht ermittelbar], [1780]